Aufnahme und Resettlement

Aufnahme und Resettlement

Aufnahme und Resettlement

Das Flüchtlingszentrum ist von der Hamburger Sozialbehörde beauftragt, Aufnahme- und Resettlementflüchtlinge, die im Rahmen von Bundesaufnahmeprogrammen einen Aufenthalt nach §23 (2) oder §23 (4) AufenthG erhalten und in Hamburg aufgenommen werden, in Empfang zu nehmen und in den ersten Wochen nach ihrer Ankunft zu unterstützen. Hierzu zählen die Abholung aus dem Grenzdurchgangslager Friedland oder vom Flughafen, die Begleitung bei den ersten Behördengängen (u.a. Anmeldung, Beantragung eines Aufenthaltstitels, Leistungsantragsstellung) und Hilfestellung bei weiteren Anliegen wie dem fristwahrenden Antrag auf Familiennachzug. Nachdem die ersten bürokratischen Formalitäten erledigt sind und ein Aufenthaltstitel vorliegt, leitet das Flüchtlingszentrum die Geflüchteten an die zuständige Migrationsberatungsstelle für Erwachsene weiter, die dann die Betreuung übernimmt. Das Flüchtlingszentrum steht in stetigem Austausch und engem Kontakt mit der Hamburger Sozialbehörde und Fördern & Wohnen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Aufnahme zu gewährleisten.

Von Oktober 2020 bis April 2021 hat Hamburg im Zuge der humanitären Aufnahme aus Griechenland nach §23 (2) AufenthG 209 Personen aufgenommen. Im Herbst 2020 hatte die Bundesregierung beschlossen, zur Linderung der humanitären Notlage auf den griechischen Inseln insgesamt bis zu 1.553 Geflüchtete aufzunehmen, die bereits im griechischen Asylverfahren internationalen Schutz erhalten haben. Auch werden Schutzbedürftige aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016 nach §23 (2) aufgenommen. Die Resettlement-Aufnahmen nach § 23 (4) richten sich an Schutzsuchende, die bereits vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden und als besonders schutzbedürftig gelten. Dieser Personenkreis befindet sich aktuell vor allem in Flüchtlingslagern in Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon und Niger.

Zusätzlich zu humanitären Aufnahmen nach §23 (2) AufenthG und Resettlement nach § 23 (4) AufenthG werden auch Einzelfallaufnahmen aus politischen Gründen nach § 22 (2) AufenthG begleitet. Hierzu zählen z.B. afghanische Ortskräfte der Bundeswehr.

 

Vertiefende Informationen/Verlinkungen:

 

https://resettlement.de/

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/humanitaere-aufnahmeprogramme/humanitaere-aufnahmeprogramme-node.html

https://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/resettlement-und-humanitaere-aufnahme

Waldemar Diener
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